LIONS SHARE GMBH

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen und Verkauf, Lieferung und Inbetriebnahme von Hard- und Software


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1. Geltungsbereich und allgemeine Bestimmungen

  1. Das Transparenzgebot sieht vor, dass eine Klausel in AGB für den Vertragspartner unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit beziehungsweise des Zusammenhangs mit der möglichst einfachen Darstellung von Inhalten beschränken wir uns an Stellen, die mehrere sprachliche Geschlechter ermöglichen oder für eine korrekte oder präzisere Ausdrucksweise eine entsprechende Anwendung sogar erfordern würden, dennoch auf ein einziges sprachliches Geschlecht und vertrauen gleichermaßen auf das Verständnis wie auf das angemessene Interpretationsvermögen aller Personen, die sich mit dem vorliegenden Text beschäftigten. Im vollen Bewusstsein und in Anerkennung dessen, was Sprache auslösen oder bewirken kann, ist es hier unsere alleinige Absicht, über die Rahmenbedingungen einer Geschäftsbeziehung mit uns zu informieren.
  2. Diese Geschäftsbedingungen (die „Bedingungen für die Erbringung von Dienstleistungen und Verkauf, Lieferung und Inbetriebnahme von Hard- und Software“) sind Bestandteil aller Vereinbarungen, die zwischen der Lions Share GmbH (nachfolgend „Anbieter“) und unseren Kund:innen (nachfolgend „Besteller“) über die Erbringung von Kalibrierungs-, Prüf-, Trainings-, Beratungs- und Projekt-Dienstleistungen (nachfolgend die „Dienstleistungen“) und die Lieferung der Produkte des Anbieters (nachfolgend die „Produkte“) abgeschlossen werden. Die Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
  3. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Wir widersprechen jeglichen Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen oder sonstigen Gegenbestätigungen des Bestellers. Dieses tun wir hiermit und im Zuge unseres geschäftlichen Schriftverkehrs – Angebote und Auftragsbestätigungen – indem wir dort eindeutig auf die Grundlage dieser Geschäftsbedingungen verweisen. Der Geltung der Geschäftsbedingungen des Bestellers und gleichzeitigen Ausschluss unserer Geschäftsbedingungen stimmen wir, unter der zwingenden Voraussetzung einer angemessenen Frist von 5 Werktagen ab Eingang der Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung, gegebenenfalls nur insofern zu, als in den Geschäftsbedingungen des Bestellers alle relevanten Sachverhalte für das in Anbahnung befindliche Geschäft ausreichend geregelt sind. Überall dort, wo die Geschäftsbedingungen des Bestellers dies vermissen lassen, gelten uneingeschränkt die Regelungen der Geschäftsbedingungen des Anbieters. Von den Geschäftsbedingungen des Anbieters abweichende Zahlungsziele oder Vertragsstrafen sind von der Anerkennung grundsätzlich ausgeschlossen – Ihnen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
  4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt, ohne dass es eines ausdrücklichen Hinweises oder einer Vereinbarung darüber bei Abschluss dieser Geschäfte bedarf. Die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich vom Besteller genehmigt und akzeptiert, der mit seiner Bestellung erklärt und bestätigt, dass er davon volle Kenntnis hat und daher auf das Recht verzichtet, sich auf widersprüchliche Dokumente und insbesondere eigene „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ zu stützen, auch wenn diese an den Anbieter übermittelt wurden und diesem bekannt sind.
  5. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Dies gilt für gesondert zu betrachtende Projekte, Rahmenverträge und Wartungsverträge für Hard- und Software sowie für Dienstleistungen mit besonderen Leistungsinhalten oder Rahmenbedingungen. Die Gültigkeit dieser Vereinbarungen für den Einzelfall bleibt, mit Ausnahme unserer gegenteiligen Ankündigung auf Angebot oder Auftragsbestätigung oder für den Fall unseres späteren Widerrufs, für zukünftige Rechtsgeschäfte verwandter Art bestehen.

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2. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote des Anbieters sind freibleibend und insbesondere hinsichtlich Menge, Preis und Lieferzeit unverbindlich. Ein Angebot ist eine Aufforderung an den Besteller, uns auf dieser Basis durch seine Bestellung ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages zu unterbreiten. Der Verkauf aller Leistungen ist erst nach Erstellung eines Kostenvoranschlags wirksam, um die jeweils individuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die schriftliche Auftragsbestätigung des Anbieters ist die Zusage eines verbindlichen Angebots. Der Umfang der Leistungspflichten des Anbieters ergibt sich aus dem Inhalt seiner Auftragsbestätigung.
  2. Der Anbieter akzeptiert grundsätzlich die vollständige Erbringung aller bestellten Dienstleistungen oder die Lieferung der bestellten Produkte, vorbehaltlich ihrer tatsächlichen Machbarkeit und Durchführbarkeit beziehungsweise Verfügbarkeit und unter der Voraussetzung, dass die Zahlung der Dienstleistungen oder Produkte angemessen gewährleistet ist. Auch behält sich der Anbieter das Recht vor, auf die externe Vergabe von Leistungen innerhalb oder außerhalb des eigenen Geltungsbereichs der Akkreditierung unter der Voraussetzung von Gleichwertigkeit beziehungsweise Angemessenheit zurückzugreifen. Der Besteller erklärt mit seiner Bestellung sein diesbezügliches Einverständnis.
  3. Soweit nicht anders vereinbart und mit schriftlichem Bezug dokumentiert – z. B. Verweis auf ein Lastenheft im Angebot und in der Auftragsbestätigung des Anbieters – beruhen unsere Angebote ausschließlich auf den Angaben des Bestellers, ohne eigene Kenntnisse der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort beim Besteller. Der Besteller verantwortet ausnahmslos das Risiko, dass die auf Basis seiner Angaben angebotenen Dienstleistungen und Produkte seinen Wünschen und betrieblichen Bedürfnissen entsprechen. Der Besteller trägt in vollem Umfang die Verantwortung für seinen Betrieb oder die für den In- und Export geltenden Vorschriften und die Einholung aller dafür erforderlichen Genehmigungen. Die unterlassene Einholung oder ausbleibende Genehmigung berührt die Abnahmeverpflichtung des Bestellers nicht.
  4. Bestellungen des Bestellers gelten als angenommen, sobald sie vom Anbieter in Form einer Auftragsbestätigung schriftlich bestätigt wurden. Bestätigt der Anbieter einen mündlich oder fernmündlich abgeschlossenen Vertrag nicht schriftlich mit einer Auftragsbestätigung, so gilt die Ausführung der Bestellung durch den Anbieter oder die Rechnung des Anbieters als Bestätigung.
  5. Die mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Änderungen eines erteilten Auftrags bedarf für Ihre Verbindlichkeit zunächst der schriftlichen Bestätigung durch den Besteller, gefolgt von einer unumgänglichen erneuten Vertragsprüfung für den geänderten (Teil-)Umfang und einer erneuten Angebotslegung, Bestellung und Auftragsbestätigung. Alle betroffenen Personen müssen über die Änderungen informiert werden. Andernfalls übernimmt der Anbieter keine Verantwortung für Abweichungen vom ursprünglichen Auftragsumfang oder Fehler im Zusammenhang mit der Leistungserbringung oder Lieferung. Alle vom Besteller angeforderten Änderungen in der Durchführung der Dienstleistungen werden im Rahmen der Möglichkeiten des Anbieters nur berücksichtigt, wenn sie mindestens 15 Tage vor dem für die Erbringung der bestellten Dienstleistungen vorgesehenen Datum schriftlich mitgeteilt werden. Dies geschieht vorbehaltlich einer etwaigen neuen Kalkulation und Preisanpassung durch den Anbieter, die dem Besteller in Form eines neuen Angebotes zur schriftlichen Bestellung des Bestellers und erneuten Auftragsbestätigung durch den Anbieter vorgelegt wird. Kurzfristige Änderungen im Umfeld der Dienstleistungserbringung vor Ort erfordern die handschriftliche Dokumentation der Änderungen auf Ausführungs- und Lieferunterlagen und die Bestätigung durch Unterschrift einer zeichnungsberechtigten Person auf Seiten des Bestellers und werden vorbehaltlich der Möglichkeit des Anbieters zur Nachkalkulation und Preisanpassung vereinbart. Änderungen für die Lieferung von Produkten können im Rahmen der Möglichkeiten des Anbieters und nach eigenem Ermessen nur berücksichtigt werden, wenn sie dem Anbieter mindestens 30 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin schriftlich mitgeteilt werden. Auch hier gilt der Vorbehalt einer etwaigen erneuten kalkulatorischen Betrachtung und Preisanpassung mit dem zwingenden Bedarf der erneuten schriftlichen Bestätigung durch den Besteller als Voraussetzung für das Zustandekommen eines verbindlichen geänderten Vertragsverhältnisses.
  6. Der Ort des Vertragsschlusses ist in jedem Fall stets der Hauptsitz des Anbieters in 84347 Pfarrkirchen.
  7. Der Anbieter behält sich das Recht vor, Änderungen in den Verfahren seiner Dienstleistungen oder an den Eigenschaften seiner Produkte vorzunehmen, welche, die Veränderung wesentlicher Wertigkeit der Dienstleistung oder wesentlicher Funktion der Produkte ausgeschlossen, notwendig oder angemessen sein können.
  8. Bestellungen unter einem Auftragswert von 300,00 Euro (€) können nicht bearbeitet werden. Bestellungen für die Erbringung einer Kalibrierdienst-, Prüfdienst-, Trainings- oder Beratungsleistung vor Ort mit einer Auftragssumme unterhalb von 6.000,00 Euro (€) erfordern eine individuelle Prüfung des entstehenden Aufwands und der Machbarkeit. Die damit verbundene Preisgestaltung ist abhängig vom Vorhandensein wirtschaftlicher Abwicklungsbedingungen vor Ort (zum Beispiel Zugang und Verfügbarkeit benötigter Gegenstände, Unterlagen oder Informationen) und verbleibt vorbehaltlich des Rechts des Anbieters zur nachträglichen Kalkulation und daraus abgeleiteten Preisanpassung auf Basis der vor Ort tatsächlich vorgefundenen Bedingungen.
  9. Regelungen zu Vertragsstrafen in den allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers zu Lasten des Anbieters werden nicht akzeptiert und hiermit ausdrücklich widersprochen.

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3. Geistiges Eigentum der Anbieter, überlassene Unterlagen, Nutzungsrechte und Geheimhaltung

  1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Angeboten, Kalkulationen, Zeichnungen, Abbildungen, Normblättern, Datenträgern, Plänen, Konstruktionszeichnungen, Vorlagen, Skizzen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte ausdrücklich vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke eingesetzt werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Ziffer 2.1 annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden. Nach Ende der Auftragsabwicklung sind diese Unterlagen vollständig an uns zurück zu senden.
  2. Daten und Informationen (in ausgedruckter Form auf Papier oder elektronisch), die für den Besteller erstellt werden sollen, bleiben unser ausschließliches Eigentum. Auch nach Übergabe an den Besteller bleibt der Anbieter Inhaber aller geistigen Eigentumsrechte an Kalibrierungs- und Prüf-Zertifikaten, Messergebnissen, Studien, Proben, Rohdaten usw., die (auch auf besonderen Wunsch des Bestellers) im Hinblick auf die Erbringung der Dienstleistungen für den Besteller erhoben oder angefertigt werden. Der Besteller erhält ein Nutzungsrecht der Daten für seine eigenen, betriebsinternen Zwecke. Der Besteller untersagt jede Vervielfältigung, anderweitige Verwendung und Weitergabe dieser Daten, Informationen und Dokumente oder Dateien an Dritte ohne die ausdrückliche, vorherige und schriftliche Genehmigung des Anbieters. Wir behalten uns vor, dies im Einzelfall zu prüfen und die Genehmigung von einer finanziellen Gegenleistung abhängig zu machen. Dies gilt in gleicher Weise für Daten und Informationen von Geschäftspartnern des Anbieters.
  3. Wird mit der Leistung des Anbieters Software ausgeliefert, erhält der Besteller an der Software ein einzelnes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares oder lizenzierbares Nutzungsrecht für die eigenen betrieblichen Zwecke. Darüber hinaus ist der Besteller nicht berechtigt, die Software und damit in Verbindung stehende Daten oder Informationen an Dritte weiterzugeben. Der Besteller untersagt jede Weitergabe oder das Zurverfügungstellen an Dritte ohne die ausdrückliche, vorherige und schriftliche Genehmigung des Anbieters. Wir behalten uns vor, dies im Einzelfall zu prüfen und die Genehmigung von einer finanziellen Gegenleistung abhängig zu machen.
  4. Die Marken, Handelsnamen, andere Symbole oder Unterscheidungszeichen des Anbieters oder innerhalb der dem Anbieter genehmigten Nutzung auf den Waren oder Unterlagen werden in keiner Weise verändert, entfernt, gelöscht oder auf anderen Unterlagen und Gegenständen abgebildet. Jede andere Nutzung des geistigen Eigentums des Anbieters durch den Besteller, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vom Anbieter gewährt, gilt als Verletzung der ausschließlichen Rechte des Anbieters und als Vertragsverletzung und zieht die strafrechtliche Verfolgung nach sich.
  5. Der Besteller verpflichtet sich hiermit, Marken, Handelsnamen oder Symbole des Anbieters oder Marken, Handelsnamen oder Symbole, die mit denen des Anbieters verwechselt werden können, in keinem anderen Land oder anderen Branche selbst zu registrieren oder über Dritte registrieren zu lassen. Der Besteller verpflichtet sich ferner, die oben genannten Marken, Handelsnamen oder Symbole des Anbieters nicht in seinen eigenen Handelsnamen aufzunehmen oder zusammen mit Marken, Handelsnamen oder Symbolen des Bestellers zu verwenden, ohne vorher die ausdrückliche schriftliche Genehmigung einzuholen und eine schriftliche Genehmigung durch dafür berechtigte Personen zu erhalten.
  6. Beide Vertragspartner, Besteller und Anbieter, verpflichten sich, alle ihnen vor oder im Zuge der Vertragsdurchführung vom jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände (Hardware, Software, Unterlagen) oder Informationen, welche rechtlich geschützt sind oder Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse darstellen oder als vertraulich bezeichnet sind, auch über das Vertragsende hinaus vertraulich zu behandeln, ausgenommen, diese sind ohne einen Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Beide Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände und Informationen so, dass ein Zugang durch Dritte ausgeschlossen ist.
  7. Alle Informationen im Zusammenhang mit den Kalibrierungs- und/oder Prüfgegenständen im Besitz des Bestellers, die der Anbieter im Zuge der Erbringung der Kalibrierungs- oder Prüfdienstleistungen erlangt oder vom Anbieter im Zuge der Labortätigkeiten erstellt (Rohdaten oder ausgewertet und protokolliert auf einem Bericht), werden außerhalb der direkten Kommunikation zwischen Besteller und Anbieter absolut vertraulich behandelt. Eine Veröffentlichung und damit freier Zugang zu diesen Informationen ist nur dann zulässig, wenn die Erlaubnis zur Veröffentlichung vom Besteller an den Anbieter grundsätzlich erteilt wurde oder der Besteller im Einzelfall vor der Veröffentlichung informiert wurde und seine Zustimmung vorliegt oder der Besteller diese Information selbst für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat. Besteht eine gesetzliche Verpflichtung für den Anbieter, diese Informationen zu veröffentlichen, wird der Besteller über diesen Vorgang vorab in Kenntnis gesetzt, ausgenommen der Fall, dass aus dieser Handlung ein Gesetzesverstoß hervorgeht. Gelangen Informationen über den Besteller aus anderen Quellen an den Anbieter, werden diese ebenso wie die Informationsquelle vertraulich behandelt. Im gegebenen Fall darf die Informationsquelle ohne deren Zustimmung dem Besteller nicht genannt werden. Mit dieser Regelung tragen Besteller und Anbieter zur Erfüllung der Vorgaben aus DIN EN ISO/IEC 17025:2018 bei.

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4. Bedingungen zur Erbringung von Dienstleistungen – Leistungszeit, Mitwirkung und Abnahme

  1. Die mit dem Besteller vereinbarten Leistungszeiten gelten stets annäherungsweise, sofern beziehungsweise solange nicht ausdrücklich und in schriftlicher Form ein fixierter Termin oder Zeitraum vereinbart und durch den Anbieter bestätigt wurde. Dies gilt analog für kurzfristige Anfragen (Eilauftrag).
  2. Die Einhaltung unserer Pflicht zur Erfüllung der zugesagten Leistungen setzt eine rechtzeitige und vereinbarungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Falls eine Anzahlung, Vorauszahlung oder Sofortzahlung (zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung durch den Anbieter, bei einem Eilauftrag) vereinbart ist oder für die Leistungserbringung durch den Besteller vorab Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben zu beschaffen sind, beginnt die Leistungszeit erst mit der Erfüllung aller genannten Voraussetzungen. Dem Anbieter bleibt die Einrede des nicht erfüllten Vertrages vorbehalten (§ 320 BGB). Eine vereinbarte Anzahlung, Vorauszahlung oder Sofortzahlung muss vor Erbringung der Leistung auf das Konto des Anbieters eingegangen sein. Bei ausbleibenden Zahlungen bis zum Zeitpunkt der geplanten Leistungserbringung ist es dem Anbieter vorbehalten, die Erbringung der Leistung oder die hergestellten Ergebnisse zurückzuhalten.
  3. Werden vereinbarte Leistungszeiten vom Anbieter dennoch aus von ihm zu vertretenden Umständen überschritten, kann der Besteller nach ergebnislosem Ablauf einer durch ihn gesetzten, angemessenen Frist zur Nacherfüllung auf Grundlage einer schriftlichen Erklärung vom betroffenen Vertrag zurücktreten.
  4. Die Leistungserbringung bei Aufträgen vor Ort erfolgt nach rechtzeitiger und stets im Einzelfall festzulegender Terminvereinbarung mit einer zwingenden Vorlaufzeit von mindestens 15 Werktagen und im Rahmen der verfügbaren Ressourcen (Terminauslastung, Personalkapazität, Rückführung von Normalen) des Anbieters. Bei verspäteter Leistungserbringung bis zu 30 Tage nach dem vereinbarten Termin besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Bei einer Verspätung von mehr als 30 Tagen kann der Besteller die Stornierung der Bestellung verlangen. In diesem Fall werden dem Besteller bereits geleistete Vorauszahlungen zurückerstattet.
  5. Die Leistungen werden an dem mit dem Besteller schriftlich vereinbarten Ort erbracht. Abweichen davon kann die Erbringung der Dienstleistungen an einem anderen vom Besteller benannten Ort erfolgen, vorausgesetzt, die Änderungsmitteilung des Bestellers erreicht uns vor Ablauf einer Frist von 10 Werktagen vor Ausführungstermin. Der Besteller trägt die Kosten für Leistungen, die zum Zeitpunkt der Änderung nicht mehr widerrufen werden können (zum Beispiel gebuchte Unterkünfte). Dem Anbieter bleibt zudem ein Widerrufsrecht zur Ansetzung eines neuen Ausführungstermins oder der vollständigen Absage und in jedem Fall eine erneute Angebotslegung vorbehalten. Innerhalb einer Frist von 5 Werktagen trägt der Besteller unabhängig von der tatsächlichen Durchführung des Auftrags die Kosten, die gegebenenfalls für Beratung, Angebotslegung, Einsatzplanung, administrative Änderungen und Stornierungen anfallen.
  6. Für den Fall unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse deren Umstände der Anbieter nicht zu vertreten hat und nicht zu beeinflussen vermag, wie - beispielhaft angegeben, aber nicht beschränkt auf - Betriebsstörungen beim Anbieter oder Besteller durch Feuer, Wasser, Sturm und ähnliche Einflüsse von Elementen, den Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Überschreitung von Lieferfristen oder Lieferausfällen von Zuliefer-Partnern des Anbieters, Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrungen, Problemen bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, den Auswirkungen der Bestimmungen angesichts einer Pandemie, behördlichen Eingriffen, nachträglicher Beschränkung oder Aufhebung von Export- oder Importmöglichkeiten, ist der Anbieter unverschuldet verhindert den vereinbarten Leistungszeitplan einzuhalten und berechtigt den Leistungszeitpunkt über das Ende der Dauer der Störung, zuzüglich einer ausreichenden Vorbereitungszeit aufzuschieben. Dies gilt auch, wenn sich der Anbieter bereits in Verzug befindet. Wird der Leistungszeitpunkt durch die Störung um mehr als drei Monate verzögert, sind Besteller und Anbieter unter Verzicht auf jeglichen Anspruch auf Schadensersatz berechtigt, vom durch die Störung betroffenen Vertrag zurückzutreten.
  7. Der Besteller ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit dies aus den in den Geschäftsbedingungen festgehaltenen Punkten, den Unterlagen der Vertragsschließung (Angebot, Auftragsbestätigung und zugehörige Anlagen, Rahmenvertrag, etc.) oder aus den in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Pflichten hervorgeht. Die erste zwingende Mitwirkungspflicht ist die schriftlich dokumentierte (Papier- oder E-Mail) Bestellung.
  8. Für die Erbringung aller Arten von Dienstleistungen stellt der Besteller den unbeschädigten Versand oder den Zugang (vor Ort), den Betrieb oder die Bedienbarkeit und gegebenenfalls vorab die erforderliche Parametrierung aller im Auftragsumfang enthaltenen Geräte und erforderlichen Zubehörteile sicher. Bei Ausfallzeiten und Einrichtungszeiten, die durch Umstände entstehen, welche der Besteller zu verantworten hat, entsteht beim Anbieter das Recht, diesen Aufwand zusätzlich zur beauftragten Leistung zu den Stundensätzen des eingesetzten Personals gemäß der aktuellen Preisliste des Anbieters in Rechnung zu stellen.
  9. Für eine zügige Auftragsabwicklung vor Ort stellt der Besteller eine Person als Ansprechpartner:in zur Verfügung, die für die Auftragsplanung und Koordination der Abwicklung vor Ort im Hinblick auf Terminfindung und -festsetzung, Betreten der Räumlichkeiten, Parken und Entladen sowie den innerbetrieblichen Transport der erforderlichen Geräte zum Ausführungsort, die verantwortlichen Personen auf Seite des Bestellers organisatorisch begleitet und mit innerbetrieblichen Vorbereitungen unterstützt. Für die Durchführung vor Ort stellt der Besteller dem Anbieter je nach situativem Bedarf Folgendes unentgeltlich zur Verfügung:
  10. Räumlichkeiten, die klimatisiert, also hinsichtlich Temperatur und Luftfeuchte regelbar, unbeeinflusst von Störungen durch Vibrationseinflüsse, exakt waagerecht als Untergrund für den Aufbau der Messeinrichtungen und verschließbar (Zugang zum Messaufbau kontrollierbar) oder zugangsbeschränkt sind.
  11. Alle Kabel und Adapter für den Betrieb der Kalibrier- oder Prüfgegenstände inklusive aller Kabel und Adapter für den Betrieb und Anschluss an zugehörige Anzeigegeräte
  12. Raumabmessungen für den Zugang zu den zu untersuchenden Maschinen, Maße oder Raummodelle von Trägerbauteilen zur Adaption von Messeinrichtungen, ggf. Probebauteile für Vorabuntersuchungen.
  13. Erforderliche innerbetriebliche Transport- und Versandleistungen auf dem Betriebsgelände des Bestellers (z. B. Entgegennahme von Lieferung und Bereitstellung am Ausführungsort)
  14. Die zur Leistungserbringung des Anbieters erforderlichen Zugänge zu Energie – Anschlussmöglichkeiten für den erforderlichen Licht- und Kraftstrom in ausreichender Anzahl und Betriebsmitteln (z. B. Druckluftanschluss), Gerüste und Hebezeuge und ggf. betriebsspezifisch erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA).
  15. Zugänglichkeit zu ausreichend gestalteten Sozialräumen auf dem Betriebsgelände des Bestellers für unsere Mitarbeiter
  16. Ausreichende Zeitfenster mit Produktionsstillstand für die Durchführung der Messungen, eingewiesene Anlagenführer des Bestellers zur Bedienung der Maschinen und Vorbereitung der Maschinen mit den benötigten Untersuchungsparametern vorab
  17. Zugang zum lokalen WLAN-Netzwerk über einen Gast-Account oder alternativ einen Arbeitsort mit gutem Mobilfunkempfang.
  18. Verhindert das Versäumnis des Bestellers zur Herstellung der unter aufgeführten Voraussetzungen die korrekte Durchführung und den Abschluss der beauftragen Dienstleistungen, so trägt der Besteller dennoch die Kosten für die Anfahrt und den entstandenen Zeitaufwand sowie die Kosten für den erneuten Ansatz zur Durchführung des Auftrags.
  19. Der Besteller verpflichtet sich, unsere vertragsmäßig erbrachten Leistungen zu prüfen und abzunehmen. Die Abnahme erfolgt unverzüglich, entweder am Ende des vereinbarten Leistungszeitraums oder nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch den Anbieter. Zur Dokumentation der Abnahme dient der Lieferschein, auf dem der beauftragte Leistungsumfang aufgeführt ist und dort mit der verantwortlichen Person des Anbieters einvernehmlich korrigiert werden kann. Vertreter von Besteller und Anbieter bestätigen mit ihrer Unterschrift die Leistungserbringung als konform zur Beauftragung oder als konform zu den aufgeführten Leistungen mit den dort vorgenommenen Korrekturen. Wenn der Besteller die Leistungen nicht innerhalb einer vom Anbieter bestimmten, angemessenen Frist abnehmen kann, obwohl er diese zugesagt hat, oder die Abnahme unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat, steht dies einer Abnahme gleich. Bei Aufschub des Abnahmetermins ist es dem Anbieter vorbehalten, die entstehende Wartezeit als eine zusätzliche Leistung in Rechnung zu stellen.
  20. Bei ausbleibenden Mängelanzeigen oder Anforderungen zur Korrektur, die der Besteller ab Erhalt der Leistungen geltend gemacht hat, gelten die Leistungen als vertragskonform. Der Besteller muss seine Beanstandungen mit allen unterstützenden Unterlagen innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Leistung beziehungsweise Übergabe oder Zusendung der Zertifikate mit den Messergebnissen schriftlich an den Anbieter richten. Beanstandungen, die von der vorgenannten Frist und Formalität abweichen, können nicht akzeptiert werden. Anforderungen zu Anpassungen oder Korrekturen in der Darstellung oder Auswertung der Messergebnisse, die nicht Bestandteil des ursprünglichen Vertrags sind, sondern im Nachgang entstehen, können gegen entsprechende Vergütung des entstehenden Aufwands vorgenommen werden.
  21. Die Marktbetreuer:innen und Techniker:innen des Anbieters können Mängelanzeigen auf schnellem Wege an die verantwortliche interne Stelle des Anbieters weiterleiten und Maßnahmen zur Korrektur im Idealfall direkt und unmittelbar vor Ort vornehmen. Die Anzeige beziehungsweise Rüge muss unabhängig davon dennoch in jedem Fall schriftlich (Brief, E-Mail) an die Unternehmenszentrale des Anbieters (z. B. help@lions-share.eu) erfolgen. Unsere Mitarbeiter:innen vor Ort sind nicht zur Entgegennahme von Mängel- oder Mengenrügen berechtigt.
  22. Die Verfügbarkeit und schnelle Reaktionszeiten bei Unterstützung zu Fragen oder Anwendungsproblemen bezüglich der Dienstleistungen oder Produkte des Anbieters, geschehen nach den besten Möglichkeiten, können jedoch nur garantiert gewährleistet werden, wenn der Besteller einen Unterstützungs- oder Beratungsvertrag zu den darin vereinbarten Bedingungen mit dem Anbieter abgeschlossen hat.

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5. Bedingungen zur Lieferung

  1. Der Beginn der vom Anbieter angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt dem Anbieter vorbehalten.
  2. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein fester Liefertermin vereinbart wurde, ist der auf der Auftragsbestätigung aufgeführte Liefertermin eine ungefähre Angabe und für den Anbieter unverbindlich.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. Bei einem fest vereinbarten Liefertermin haftet der Anbieter im Fall des von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Lieferwertes.
  5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
  6. Der Anbieter behält sich das Recht vor, in zumutbarem Umfang Teillieferungen vorzunehmen.
  7. Für den Fall unvorhersehbarer, außergewöhnlicher Ereignisse deren Umstände der Anbieter nicht zu vertreten hat und nicht zu beeinflussen vermag, wie - beispielhaft angegeben, aber nicht beschränkt auf - Betriebsstörungen beim Anbieter oder Besteller durch Feuer, Wasser, Sturm und ähnliche Einflüsse von Elementen, den Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Überschreitung von Lieferfristen oder Lieferausfällen von Zuliefer-Partnern des Anbieters, Betriebsunterbrechungen aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrungen, Problemen bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, den Auswirkungen der Bestimmungen angesichts einer Pandemie, behördlichen Eingriffen, nachträglicher Beschränkung oder Aufhebung von Export- oder Importmöglichkeiten, ist der Anbieter unverschuldet verhindert den vereinbarten Lieferzeitplan einzuhalten und berechtigt den Lieferzeitpunkt über das Ende der Dauer der Störung, zuzüglich einer ausreichenden Vorbereitungszeit aufzuschieben. Dies gilt auch, wenn sich der Anbieter bereits in Verzug befindet. Wird der Lieferzeitpunkt durch die Störung um mehr als sechs Monate verzögert, sind Besteller und Anbieter unter Verzicht auf jeglichen Anspruch auf Schadensersatz berechtigt, vom durch die Störung betroffenen Vertrag zurückzutreten.
  8. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers verzögert, werden ihm ab 30 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft bei Lagerung durch den Anbieter für jeden angefangenen Monat 1 %, mindestens jedoch 0,5 % des Vertragswertes in Rechnung gestellt. Nach Verstreichen einer vom Anbieter anzukündigenden, angemessenen Auslieferungsfrist ist der Anbieter dazu berechtigt, über die Liefergegenstände anderweitig zu verfügen und dem Besteller nach eigenen Möglichkeiten zu einem späteren Zeitpunkt, nicht später als die Dauer der vorangegangenen Verzögerung zum ursprünglichen Auslieferungstermin, zu liefern.
  9. Mit Absendung der zu liefernden Ware erfolgt der Gefahrenübergang auf den Besteller. Dies gilt auch bei Teillieferungen und falls der Anbieter sonstige Leistungen, wie z. B. Transportkosten, mit in seinem Leistungsumfang hat. Verzögert sich der Versand aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers verpflichtet sich der Anbieter, eine vom Besteller zu bestimmende Versicherung für die Liefergegenstände abzuschließen.
  10. Der Besteller ist dazu verpflichtet, die gelieferte Ware sorgfältig zu überprüfen und dem Verkäufer etwaige Mängel anzuzeigen. Die Mängelrüge muss unverzüglich, innerhalb einer Frist von 14 Tagen, und schriftlich erfolgen. Reklamationen können nur unter Wahrung der Form und Frist als wirksam anerkannt werden. Der Anbieter ist nicht zur Annahme der Rücksendung verpflichtet, es sei denn, es wurde eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen. Die Kosten für eine Rücksendung trägt der Besteller.
  11. Alle Lieferungen des Anbieters werden mit einem Lieferschein in zweifacher Ausfertigung begleitet. Der Besteller verpflichtet sich, die korrekte und vollständige Auslieferung auf dem Lieferschein zu quittieren. Ein Lieferschein verbleibt beim Besteller, die unterschriebene Version wird zum Zwecke der Nachweisführung beim Anbieter aufbewahrt.

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6. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise in Euro (€) ab Werk (EXW) ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für Verpackung und Versand werden gesondert in Rechnung gestellt. Es gelten die bei Abschluss des jeweiligen Vertrages vereinbarten, insbesondere auf der Auftragsbestätigung angegebenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gilt der zum Zeitpunkt des Vertrags gültige Preis gemäß unserer Preisliste für das aktuelle Geschäftsjahr. Der Kaufpreis auf einer Rechnung gilt stets mit Bezug zu dem in der zugehörigen Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und/oder Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden durch eine gesonderte Rechnungsstellung berechnet, sollten die Angebotslegung und Auftragsbestätigung bis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht erweitert und angepasst worden sein.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das nachfolgend und in der Fußzeile genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar. Das Zahlungsziel des jeweiligen Vertrags ist auf der Rechnung angegeben. Die Zahlung wird ab Eingang des Betrags in voller Höhe auf dem Konto des Anbieters als wirksam betrachtet. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (247 BGB) p. a. (siehe Anhang 1)berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Energie-, Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
  5. Sofern nicht im Leistungsumfang explizit angegeben sind Kosten für Zölle, Kosten für alle Zollformalitäten, Versicherungen, Installation und Inbetriebnahme, Schulung der Anwender, gesonderte Trainingsleistungen, Wartungseinsätze oder folgende Kalibrier- und Prüf-Dienstleistungen sowie die organisatorische Bereitstellung aller vorgenannten Aspekte nicht in den Kaufpreisen für unsere Dienstleistungen oder Produkte enthalten und werden dem Besteller im Bedarfsfall gesondert in Rechnung gestellt.
  6. Die Preise aus der offiziellen Preisliste des Anbieters können jederzeit ohne vorherige Ankündigung und mit sofortiger Wirkung geändert werden, wenn die Anpassung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Beeinflussbarkeit des Anbieters liegen (zum Beispiel: Erhöhung der Energie-, Rohstoff- oder Arbeitskosten, stark veränderte oder volatile Wechselkurse, Folgen einer Pandemie oder politischer Konflikte). In allen anderen Fällen wird der Besteller, mit dem der Verkäufer eine laufende Angebotslegung oder Auftragsabwicklung unterhält, über unterjährige Preisänderungen informiert. Die Änderungen wirken sich auf alle Bestellungen aus, die den Anbieter ab dem 5 Werktag nach Änderung der Preise erreichen.
  7. Der Anbieter gibt dem Besteller eine „maximale Mehrwert-Garantie“. Darunter kann, neben vielen individuell gestaltbaren Möglichkeiten, auch ein nachträglicher Preisnachlass für ein beauftragtes Angebot fallen. Grundlage dafür ist ein Angebot eines anderen Anbieters für denselben Auftragsgegenstand unter der Voraussetzung, dass die Vergleichbarkeit des Auftrags (Volumen, Vertragsdauer, sonstiger Umfang der Geschäftsbeziehung) gegeben ist und es sich um ein seriöses Angebot handelt (standhaft gegenüber einem Drittvergleich bzw. gegenüber marktüblichen Preisen). Dieses Angebot muss dem Anbieter innerhalb von 10 Werktagen nach Auftragsbestätigung vom Besteller vorgelegt werden. Der Anbieter gewährt bei einem qualifizierten Sachverhalt einen Preisnachlass bis maximal 10 % unterhalb seines Angebotspreises. Dieses Entgegenkommen in der Preispolitik des Anbieters basiert zu jedem Zeitpunkt auf Freiwilligkeit und geschieht vorbehaltlich des Rechts des Anbieters auf Rücktritt von der Ausführung des bestätigten Auftrags, ohne dass dem Besteller dabei ein Recht auf Ersatz oder Schadensanspruch entsteht.
  8. Die Rechnungsstellung des Anbieters ist zum Zeitpunkt des Auftragsabschlusses gültig. Der Auftragsabschluss des Anbieters ist die Lieferung, ggf. Inbetriebnahme oder Ausführung der Leistung. Die Durchführung eines begleitenden Trainings für eine Inbetriebnahme, der Beginn der Anwendung eines Produktes durch den Besteller oder der Erhalt und die weitere Verwendung der Ergebnisse einer Dienstleistung (Rohdaten, Zertifikate) stehen dem Auftragsabschluss nicht verzögernd entgegen und berühren die Gültigkeit der Rechnungsstellung nicht.
  9. Bei Abschluss von Teilumfängen eines umfangreicheren Auftrags ist der Anbieter zur Stellung von Teilrechnungen berechtigt. Dem Anbieter und Besteller steht es frei, in einem Pflichtenheft für den Anbieter genaue Abnahme-Meilensteine und -zeitpunkte festzulegen, die dem Abschluss eines Teilumfangs vorausgehen. Ansonsten gilt der Abschluss der Leistungserbringung eines Teilumfangs als Voraussetzung für die gültige Rechnungsstellung. Bei einem Auftragsvolumen, welches den Wert von 20.000,00 Euro (€) übersteigt, gelten Anzahlungen als vereinbart und fällig – 60 Prozent der Auftragssumme bei Auftragsbestätigung, 100 Prozent (beziehungsweise die verbleibenden 40 Prozent) bei Lieferung oder Abschluss der Leistungserbringung.
  10. Im Falle der Nichteinhaltung der oben genannten Zahlungsbedingungen behält sich der Anbieter das Recht vor, die Ausführung der Leistungen für den Besteller oder die Lieferung an den Besteller sowie auch laufende Bestellungen zu unterbrechen oder vollständig einzustellen. Dies gilt in gleicher Weise für Leistungen (Daten und Informationen) von Geschäftspartnern des Anbieters. Für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand des Anbieters entsteht der Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung von 200,00 Euro (€) je Schreiben zur Zahlungserinnerung. Der Anbieter behält sich das Recht vor, vom Besteller eine zusätzliche Entschädigung zu verlangen, wenn die durch den Zahlungsverzug tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten die veranschlagten Beträge übersteigen.
  11. Die Bankverbindung des Anbieters – der Lions Share GmbH – lautet:
  12. BIC GENODEF1PFK; IBAN DE51 7406 1813 0005 5095 80; Bei der VR-Bank Rottal-Inn eG

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7. Zurückbehaltungsrechte

  1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

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8. Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

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9. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Anbieter behält sich das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sich der Anbieter nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Anbieter ist berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Bei allen Kalibrier- und Prüfdienstleistungen bleibt der Anbieter dauerhaft Eigentümer der vertraglich geschuldeten Zertifikate und der darauf abgebildeten Messergebnisse und Rohdaten der Messung. Der Besteller erhält mit seiner vollständigen Zahlung ein Nutzungsrecht. Dies gilt auch für alle zukünftigen Vertragsverhältnisse, auch wenn sich der Anbieter nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Der Anbieter ist berechtigt, die Herausgabe der Speichermedien oder die Löschung von Zertifikaten und zugehörigen Daten zu fordern oder den Zugang zu Zertifikaten und Rohdaten zu verweigern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. Dies gilt in gleicher Weise für Leistungen (Daten und Informationen) von Geschäftspartnern des Anbieters.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon zum Zeitpunkt der Stellung dieser Forderung an den Anbieter in Höhe des mit dem Anbieter vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Anbieters, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Anbieter wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. (Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt ist.)
  5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für den Anbieter. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, dem Anbieter nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Anbieter das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache des Anbieters zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Anbieter anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Anbieter verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Anbieters gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an ihn ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; Der Anbieter nimmt diese Abtretung bereits zum Zeitpunkt des Zustandekommens dieser Forderung an.
  6. Der Anbieter verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit Ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

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10. Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der vom Anbieter gelieferten Ware bei seinem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist die Zustimmung des Anbieters einzuholen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird der Anbieter die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist dem Anbieter stets Gelegenheit, zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

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11. Rücktritt und Verschiebung

  1. Für den Fall der Stornierung eines bestätigten Auftrags durch den Besteller oder seiner Versäumnis, bestellte Produkte in Empfang zu nehmen oder abzuholen oder eine Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, verpflichtet sich der Besteller, einen pauschalen Storno-Betrag von 15 % („fünfzehn Prozent“) der Auftragssumme an den Anbieter zu zahlen. Nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen nach Bestelldatum kann vom Besteller für eine für die Bestellung geleistete Anzahlung keine Rückerstattung verlangt werden.
  2. Für den Fall der Verschiebung eines Ausführungstermins für eine Dienstleistung durch den Besteller innerhalb einer Frist von 15 Tagen vor Ausführungstermin entsteht für den Anbieter ein Anspruch von 10 % („zehn Prozent“) der Auftragssumme, jedoch mindestens eine pauschale Gebühr von 500,00 Euro (€) für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand und zuzüglich eventueller Kosten für Umbuchung oder Stornierung von Unterkünften oder Reiseaufwendungen. Die Zusage eines Ersatztermins orientiert sich in bester Absicht an der terminlichen Auslastung des Anbieters. Für den Besteller entsteht kein Anspruch auf eine Ausführungsfrist oder einen Rücktritt vom Vertrag.

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12. Rechtswahlklausel

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der auf dieses verweisenden Normen des internationalen Privatrechts.

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13. Mediations- und Schiedsgerichtsklausel

  1. Die Parteien verpflichten sich, im Falle einer sich aus diesem Vertrag oder seiner Gültigkeit ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit zunächst miteinander Verhandlungen aufzunehmen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
  2. Im Falle der Nichteinigung innerhalb von 30 Tagen ist auf Antrag einer Partei ein außergerichtlicher Einigungsversuch im Wege der Mediation nach den Bestimmungen der „Industrie- und Handelskammer (IHK) für Niederbayern“ zu unternehmen.
  3. Sofern innerhalb von weiteren 60 Tagen keine Einigung im Wege der Mediation erfolgt, kann jede Partei ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der „IHK für Niederbayern“ einleiten. Die Parteien schließen insoweit den ordentlichen Rechtsweg aus. Gerichtliche Eilentscheidungen bleiben zulässig.

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14. Sonstiges

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. (Hinweis: Die Verwendung der Klausel ist unzulässig, wenn mindestens eine der Parteien ein nicht im Handelsregister eingetragenes Unternehmen ist, also kein Kaufmann/keine Kauffrau ist.)
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind in deutscher Sprache verfasst. Bei Übersetzungen in eine andere Sprache gilt im Zweifels- oder Streitfall nur der Text des deutschen Originals als verbindlich.
  4. Die vollständige oder teilweise Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit anderer Bestimmungen nicht.
  5. Die Geltendmachung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit dem Anbieter geschlossenen Vertrag, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Anbieters.
  6. Der Anbieter informiert den Besteller hiermit darüber, dass der Anbieter im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses Daten des Bestellers zum Zwecke der automatischen Abwicklung der Auftragsabwicklung speichert. Der Besteller erklärt hierzu seine Zustimmung, ohne dass es einer gesonderten Mitteilung bedarf.


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